127 Z. 256). Am Schluss der Befragung führte der Beschuldigte dann auf Frage seines Verteidigers aber noch aus, es sei an einem Sonntagabend gewesen und er habe die Kinder zurückgebracht. Die Tochter habe angefangen zu weinen und sie habe wieder zurückgewollt, um ihn zu umarmen, was die Zeugin C.________ aber nicht gewollt habe, weshalb sie die Türe geschlossen habe. Er habe Herzschmerzen gehabt und seine Tochter nochmals umarmen und ihr sagen wollen, sie solle nicht weinen, es sei alles gut. Die Tochter sei ihm Wohnzimmer gewesen und er sei zurückgekehrt, um ihr zu sagen, sie solle nicht weinen.