655 Z. 5 ff.) und es passt zu seinem Aussageverhalten, dass er auf die Frage, ob er noch Bemerkungen habe, schilderte, was er für die Zeugin C.________ alles gemacht habe und angab, sich für sie «geopfert» zu haben (pag. 655 Z. 19 ff.). Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschuldigten zum Vorwurf der Drohung vom 20. März 2018 folglich widersprüchlich, detailarm, karg, teilweise übertrieben und somit insgesamt unglaubhaft. 17.2.3 Zum Vorwurf der Beschimpfung Den Vorwurf der Beschimpfung bestritt der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (pag. 127 Z. 256).