36 am 20. März 2018 nichts Aussergewöhnliches vorgefallen sei (pag. 653 Z. 44) und erklärte, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er mit der Zeugin C.________ Wassermelone gegessen habe, sondern das Essen von Wassermelone vielmehr eine «Routinesache» gewesen sei (pag. 654 Z. 8 ff.). Auf die Widersprüche in seinen Aussagen angesprochen, konnte der Beschuldigte diese nicht erklären (pag. 654 Z. 42 f. und pag. 655 Z. 5 ff.)