504 Z. 16). Mit Blick auf die Alltäglichkeit der geschilderten Sachverhaltsversionen handelt es sich dabei offensichtlich um eine Übertreibung des Beschuldigten. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte dann noch daran erinnern, dass er die Wassermelone damals in einem türkischen Laden gekauft (pag. 653 Z. 25 f.) und die Zeugin C.________ am 20. März 2018 auch noch ein zweites Stück Melone genommen habe (pag. 653 Z. 41), was wiederum sehr erstaunt. Dies umso mehr als der Beschuldigte in der Folge selbst bestätigte, dass