Überdies bleibt auch diese zweite Schilderung der Geschehnisse auffallend karg, insbesondere fehlen Angaben darüber, ob der Beschuldigte der Zeugin C.________ das auf dem Messer aufgespiesste Melonenstück schliesslich in der Küche gab oder in das Wohnzimmer brachte und wie sich die Situation darüber hinaus entwickelte. Einzugehen ist weiter auf die Antwort des Beschuldigen auf die Frage, weshalb er sich daran erinnern könne, zwei Jahre zuvor an diesem Datum eine Wassermelone geschnitten zu haben. Er gab an: «Das ist die Wahrheit. Die Wahrheit bleibt für immer. Nur die Lüge vergisst man» (pag. 504 Z. 16).