Anschliessend habe er mit dem Messer ein Stück Wassermelone aufgespiesst und die Melone der Zeugin C.________ so gebracht. Anders als bei der Staatsanwaltschaft fehlt in dieser Schilderung die Bewegung mit dem Messer und die angebliche damit zusammenhängende Äusserung, wonach solche Sachen nicht im Wohnzimmer gegessen würden. Stattdessen will der Beschuldigte das Messer nun verwendet haben, um der Zeugin C.________ die Melone (aufgespiesst) zu servieren. Überdies bleibt auch diese zweite Schilderung der Geschehnisse auffallend karg, insbesondere fehlen Angaben darüber, ob der Beschuldigte der Zeugin C.________