Ungeachtet dessen ist aber auch festzuhalten, dass der Beschuldigte mit diesen Aussagen die Behändigung eines kleinen und anschliessend eines grösseren Messers sowie die Anwesenheit der Kinder grundsätzlich nicht in Frage stellte. Weiter fällt auf, dass beim vom Beschuldigten geschilderten Handlungsablauf unklar bleibt, wie genau die Bewegung mit dem Messer aussah und wie die Situation weiterging (wie die Kinder und die Zeugin C.________ auf die Bewegung des Messers reagierten und ob die Zeugin C.________ schlussendlich die Melone doch noch [in der Küche] ass). Vielmehr blieben die Aussagen sehr allgemein.