129 Z. 334 f.). Aufgrund des grossen Zeitablaufs zwischen dem Tatzeitpunkt und den Erstaussagen des Beschuldigten erachtet es die Kammer zusammen mit der Vorinstanz als sehr erstaunlich, dass sich der Beschuldigte anlässlich dieser Befragung mehr als zwei Jahre später an einen dermassen alltäglichen Handlungsablauf vom 20. März 2018 erinnern konnte. Ungeachtet dessen ist aber auch festzuhalten, dass der Beschuldigte mit diesen Aussagen die Behändigung eines kleinen und anschliessend eines grösseren Messers sowie die Anwesenheit der Kinder grundsätzlich nicht in Frage stellte.