Zum Vorwurf der Drohung äusserte sich der Beschuldigte – wie erwähnt – bei seiner polizeilichen Ersteinvernahme nicht. Anlässlich der ersten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschuldigte, dass von einer Trennung keine Rede gewesen sei und er an diesem Tag eine Wassermelone geschält habe. Er sei mit den Kindern in der Küche und die Zeugin C.________ auf dem Sofa im Wohnzimmer gewesen.