449). Ungeachtet der getrübten Glaubwürdigkeit des Beschuldigten kommt bei der Beweiswürdigung und Wahrheitsfindung aber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen massgebliche Bedeutung zu (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteile 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 385; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2). Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend auf die Aussagen des Beschuldigten zu den einzelnen Vorwürfen einzugehen. 17.2.2 Zum Vorwurf der Drohung Zum Vorwurf der Drohung äusserte sich der Beschuldigte – wie erwähnt – bei seiner polizeilichen Ersteinvernahme nicht.