Indes erhellen sie, dass die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten in sich selber teilweise erhebliche Widersprüche aufweisen und teilweise eingestandenermassen und/oder nachweislich nicht der Wahrheit entsprechen. Vor diesem Hintergrund schliesst sich die Kammer vollumfänglich dem Fazit der Beschwerdekammer an, wonach die Glaubwürdigkeit des Beschuldigen als solche «aufgrund seines Aussagenverhaltens im Laufe des Verfahrens erschüttert worden» ist (Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 4. Juli 2022, E. 6.4 [pag. 449).