Selbst wenn offenkundig wird, dass er unwahre Aussagen macht, verstrickt er sich in weitere Widersprüche. Die hiervor gewürdigten Aussagen des Beschuldigten betreffen nicht unmittelbar die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Vorwürfe. Indes erhellen sie, dass die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten in sich selber teilweise erhebliche Widersprüche aufweisen und teilweise eingestandenermassen und/oder nachweislich nicht der Wahrheit entsprechen.