aus, er habe im Jahr 2014 von seiner Mutter die Fluchtgeschichte und die Wahrheit erfahren (pag. 315), womit er – entgegen seinen Angaben – bei den Befragungen im vorliegenden Verfahren bereits gewusst haben muss, dass seine leibliche Mutter noch lebt(e). Weiter gab er bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Befragung selber an, die Zeugin C.________ sei bereits einigermassen über seine Vergangenheit informiert gewesen, was bereits 2014 ans Tageslicht gekommen sei, womit auch mit Blick auf den Aufenthalt der Zeugin C.