Wahrheit über seine Familie gekannt und andererseits (namentlich gegenüber der Fremdenpolizei) angab, er habe nicht gewollt, dass die Zeugin C.________ weitere Informationen über seine Vergangenheit erfahre, aus Angst, sie würde ihn mit diesen neuen Erkenntnissen in Schwierigkeiten bringen, wobei er diese befürchteten Schwierigkeiten nicht nachvollziehbar konkretisieren konnte. Abgesehen davon, dass dies zwei unterschiedliche Begründungen für die Falschaussage sind, bestehen auch diesbezüglich zumindest gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt: So führte der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. Juni 2021 gegenüber dem SEM selber