Sodann liegt ein weiterer Widerspruch auf der Hand, wenn der Beschuldigte angibt, die Zeugin C.________ hätte sich sofort bei der Polizei und den Stellen wegen häuslicher Gewalt gemeldet, wenn die Vorwürfe gegen ihn zutreffen würden (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 4. Juli 2022, E. 6.2.2 [pag. 447]). Schliesslich fällt auf – wiederum in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer – dass der Beschuldigte zwar bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Befragung beteuerte, seine Angaben bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft würden 100 Prozent der Wahrheit entsprechen, sich in der Folge aber vorhalten lassen und eingestehen musste, das er bei der ersten staats-