Erst mit Anzeige vom 11. Juni 2020 wegen Beschimpfung, Tätlichkeiten und Nötigung erhob er erstmal Vorwürfe, wobei die der Zeugin C.________ vorgeworfenen Handlungen gemäss Angaben des Beschuldigten allesamt bereits im März 2020 stattgefunden hätten. Wie bereits die Beschwerdekammer festhielt, wäre – sofern sich die Vorfälle tatsächlich wie vom Beschuldigten geschildert zugetragen hätten – zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte sie bereits bei seiner polizeilichen Erstbefragung vorgebracht hätte (Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 4. Juli 2022, E. 6.2.1 [pag. 447]). Die vom Beschuldigen vorgebrachte Begründungen für das Zuwarten sind erstens widersprüchlich: