Vorab bestritt er indes generell die gegen ihn bereits für die Zeit ab 2013 erhobenen Vorwürfe der häuslichen Gewalt im Wesentlichen mit der Begründung, falls die Vorwürfe stimmen würden, hätte sich die Zeugin C.________ bereits viel früher bei der Polizei oder entsprechenden Stellen für häusliche Gewalt gemeldet. Weiter berichtete er einlässlich, dass die Beziehung zwischen der Zeugin C.________ und ihm ab dem Jahr 2013 eigentlich immer gut gewesen sei.