___ zum Vorfall vom 5. April 2020 für die Kammer insgesamt glaubhaft. 17.2 Aussagen des Beschuldigten 17.2.1 Die Aussagen des Beschuldigten im Allgemeinen An seiner polizeilichen Befragung vom 24. April 2020 äusserte sich der Beschuldigte nicht konkret zu den vorgehaltenen Vorwürfen, diesbezüglich verweigerte er die Aussage. Vorab bestritt er indes generell die gegen ihn bereits für die Zeit ab 2013 erhobenen Vorwürfe der häuslichen Gewalt im Wesentlichen mit der Begründung, falls die Vorwürfe stimmen würden, hätte sich die Zeugin C._____