___ vorgegebenen Besuchsregelung alle vierzehn Tage nicht einverstanden war. Angesichts dessen erscheint es denkbar, dass sich der Beschuldigte anlässlich einer emotionalen und alles andere als kurz und schmerzlos verlaufenden Kinderübergabe der Zeugin C.________ ausgeliefert fühlte und sich nicht anders zu helfen wusste, als seinen diesbezüglichen Missmut gegenüber der Zeugin C.________ mit dem Zeigen des Mittelfingers kundzutun. Obschon der Aussageanalyse nur wenige Aussagen zu Grunde liegen, sind die Schilderungen der Zeugin C.________ zum Vorfall vom 5. April 2020 für die Kammer insgesamt glaubhaft.