Die Zeugin C.________ gab bei der Vorinstanz gerade nicht an, dass sie sich nicht mehr an den Vorfall mit dem Mittelfinger erinnere, sondern konnte bloss das vorgehaltene Datum «5. April 2020» nicht mit Sicherheit einer konkreten Handlung zuordnen. Dies erstaunt angesichts der Vielzahl an Vorwürfen häuslicher Gewalt, welche bei der Vorinstanz noch Prozessgegenstand bildeten und angesichts des Zeitablaufs nicht. Zudem gab die Zeugin C.________ auf den 5. April 2020 angesprochen sogar explizit an, dass der Beschuldigte ihr entweder den Mittelfinger gezeigt oder sie beschimpft habe.