dann 32 nochmals im Detail aus, was am 5. April 2020 vorgefallen sei. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach es erstaune, dass sich die Zeugin C.________ nach ihren Aussagen bei der Vorinstanz vor oberer Instanz wieder detailliert an den Vorfall habe erinnern wollen, überzeugen nicht. Die Zeugin C.________ gab bei der Vorinstanz gerade nicht an, dass sie sich nicht mehr an den Vorfall mit dem Mittelfinger erinnere, sondern konnte bloss das vorgehaltene Datum «5. April 2020» nicht mit Sicherheit einer konkreten Handlung zuordnen.