91 Z. 597 f.). Die Zeugin C.________ führte in der Folge detailliert aus, es sei dabei um die Kinderübergabe gegangen, welche der Beschuldigte extrem in die Länge gezogen habe. Die weinenden Kinder hätten sich noch vom Beschuldigen verabschieden können, danach habe sie ihnen gesagt, sie würden jetzt nach oben gehen. Er habe ihr dann den Mittelfinger gezeigt (pag. 91 Z. 599 ff.). Dieser Geschehensablauf war weder im «Journal» der Zeugin C.________ noch im polizeilichen Vorhalt enthalten. Von der Staatsanwaltschaft wurde die Zeugin C.________ zu diesem Vorwurf der Beschimpfung nicht befragt.