ein Aggravieren ist in ihren Aussagen entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht auszumachen. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Zeugin C.________ zum Vorwurf der Drohung gleichbleibend, nachvollziehbar, erlebnisbasiert und damit glaubhaft. 17.1.3 Zum Vorwurf der Beschimpfung Zum Vorwurf der Beschimpfung wurde die Zeugin C.________ insgesamt weniger einlässlich befragt. Bei der polizeilichen Erstbefragung wurde ihr gestützt auf das «Journal» vorgehalten, der Beschuldigte habe ihr am 5. April 2020 den Mittelfinger gezeigt (pag. 91 Z. 597 f.).