645 Z. 3 ff.) und auf entsprechende Fragen durch Wort und Gestik nachvollziehbar präzisierte, wie der Beschuldigte das Messer in der Hand gehalten habe. Sie zeigte, dass der Beschuldigte das Messer in der geschlossenen rechten Hand hielt und der Spitz gegen ihren Hals zeigte (pag. 648 f. Z. 37 ff.). Zudem konnte die Zeugin C.________ die Handlungen des Beschuldigten räumlich verknüpfen und genau angeben, wo der Beschuldigte in der Küche gestanden sei (vor dem Schüttstein mit dem Rücken zum Fenster). Eine Zuspitzung der Situation resp. ein Aggravieren ist in ihren Aussagen entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht auszumachen.