500 Z. 46), dürfte mit der empfundenen und im Rahmen der polizeilichen Einvernahme glaubhaft geschilderten Angst um ihr eigenes Leben und die im «Journal» erwähnten Gedanken, ihre Kinder müssten ohne Eltern aufwachsen, erklärbar sein. Glaubhaft sind schliesslich auch die Aussagen der Zeugin C.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung, wobei sie das Geschehen wiederum unverändert schilderte (pag. 645 Z. 3 ff.) und auf entsprechende Fragen durch Wort und Gestik nachvollziehbar präzisierte, wie der Beschuldigte das Messer in der Hand gehalten habe.