Dass sich die Zeugin C.________ an den genauen Auslöser des Vorfalls nicht mehr erinnern konnte und ausführte, vermutungsweise sei es eine Diskussion wie abermals gewesen (pag. 501 Z. 6 f.), ist angesichts des Zeitablaufs nicht erstaunlich. Gleiches gilt für die im Vergleich zur polizeilichen Erstaussage spärlicheren Details. Dass die Zeugin C.________ bei ihren Aussagen weinte (pag. 500 Z. 46), dürfte mit der empfundenen und im Rahmen der polizeilichen Einvernahme glaubhaft geschilderten Angst um ihr eigenes Leben und die im «Journal» erwähnten Gedanken, ihre Kinder müssten ohne Eltern aufwachsen, erklärbar sein.