31 C.________ weitere Einzelheiten dazu lieferte, wie und weshalb ihr Schreien dazu geführt habe, dass die Nachbarin auch geschrien habe. Bei der vorinstanzlichen Einvernahme, welche rund drei Jahre nach der polizeilichen Ersteinvernahme stattfand, schilderte die Zeugin C.________ das Kerngeschehen unverändert (pag. 500 Z. 41 ff., pag. 501 Z. 2 f.). Dass sich die Zeugin C.________ an den genauen Auslöser des Vorfalls nicht mehr erinnern konnte und ausführte, vermutungsweise sei es eine Diskussion wie abermals gewesen (pag.