Weiter gab die Zeugin C.________ auf Frage ohne Weiteres den Namen der Nachbarin, welcher auch im «Journal» enthalten ist (pag. 22), an und führte aus, dass die Nachbarin immer noch dort wohne (pag. 101 Z. 137 f.). Auf Frage gab die Zeugin C.________ zudem an, die Nachbarin habe sie im Garten einmal darauf angesprochen, aber das sei dann schnell wieder vergessen gewesen (pag. 101 Z. 141 f.). Obschon die staatsanwaltschaftliche Befragung zum Vorwurf der Drohung nur kurz ausfiel, kann festgehalten werden, dass die Zeugin