Darüber hinaus fällt der durch die Zeugin C.________ eindringlich geschilderte Tunnelblick des Beschuldigten auf, welchen sie am Schluss der gleichen Einvernahme in Zusammenhang mit ihren dargelegten Ängsten («wenn er seinen Tunnelblick immer wieder aufsetze könne noch viel passieren» pag. 94 Z. 734 f.) nochmals aufgriff. Widersprüche fehlen in den Erstaussagen der Zeugin C.________ gänzlich. Angesichts all dieser Umstände erscheinen die Erstaussagen der Zeugin C.________ logisch, klar, detailliert, erlebnisbasiert und damit glaubhaft. Bei der Staatsanwaltschaft wurde die Zeugin C.________ bezüglich des Vorwurfs der Drohung nur zu den Schreien der Nachbarin befragt (pag.