88 Z. 419 ff.). Die soeben dargelegte Erstaussage der Zeugin C.________ enthält unzählige Details und Ergänzungen zum im «Journal» enthaltenen und von der Polizei vorgehaltenen Kerngeschehen des Vorwurfes. Ohne das Kerngeschehen zu verändern, konnte die Zeugin C.________ die einzelnen Elemente sowohl miteinander als auch mit zusätzlichen Gegebenheiten (wie namentlich der Anwesenheit der Kinder am Tisch, deren Reaktion und der Art des Messers) und weiteren Handlungen des Beschuldigten (wie namentlich dem Wegschmeissen des Schnitzers in den Schüttstein und das Behändigen des langen Fleischermessers im Zuge des angekündigten Suizids) verknüpfen.