Er habe das Messer wegeschmissen, sich umgedreht, ein langes Fleischmesser genommen und gesagt, er gehe jetzt in den Wald und bringe sich um. Dass der Beschuldigte ein längeres Fleischmesser zur Hand nahm und mit diesem drohte sich umzubringen, stellt ein für den beschriebenen Vorgang untypisches Detail dar, zumal der Beschuldigte ja bereits ein (kleineres) Messer in der Hand hatte. Gleichzeitig zeigt diese Aussage erneut, dass die Zeugin C.________ den Beschuldigten nicht unnötig belastete. So hat der Beschuldigte nach den Aussagen der Zeugin C.________ das geschilderte sehr lange Fleischermesser gerade nicht gegen sie eingesetzt, sondern er hat dieses erst anschliessend behändigt.