So konnte die Zeugin C.________ noch genau beschreiben, wie der Beschuldigte das Messer gehalten habe (mit der rechten Hand in Angriffsstellung auf der Höhe seines Kopfes, die Klinge gegen die Beschuldige gerichtet) und wie gross die Distanz zwischen ihr und dem Beschuldigten gewesen sei (ca. 20 cm Gesicht an Gesicht). Dabei belastete sie den Beschuldigten nicht übermässig, sondern gab an, dass er das Messer ganz nahe an ihren Hals gehalten, er sie damit jedoch nicht berührt habe (pag. 87 Z. 391 f.). Dies bestätigte sie auch im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 648 Z. 42). Auf Vorhalt, was geschehen sei, als ihre Nachbarin zurückgeschrien habe, gab die Zeugin C.________