87 f., 91), was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Die Zeugin C.________ wurde anfänglich aber immerhin mit einer offenen Frage aufgefordert, die Vorfälle zu schildern, welche sie zur Anzeigeerhebung bewogen hätten (pag. 80). 17.1.2 Zum Vorwurf der Drohung Bezüglich des Vorwurfs der Drohung vom 20. März 2018 wurde der Zeugin C.________ der Inhalt ihres «Journals» zusammengefasst vorgehalten, wobei der Vorhalt im Wesentlichen die Elemente Morddrohung mit Messer nach erstem Trennungsversuch, lautes Aufschreien durch die Zeugin C.________ sowie Zurückschreien der Nachbarin enthielt (pag. 87 Z. 366 ff.).