17. Beweiswürdigung der Kammer 17.1 Aussagen der Zeugin C.________ 17.1.1 Vorbemerkung Bei den Aussagen der Zeugin C.________ vom 8. April 2020 ist zu beachten, dass die Polizei bei der ersten Einvernahme jeweils auf das von der Zeugin C.________ erstellte «Journal» Bezug nahm (pag. 87 und 91). Bezogen auf die vorliegend noch zu beurteilenden Vorfälle liegt indes kein vollständig freier Bericht vor (vgl. pag. 87 f., 91), was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.