654 Z. 8 ff.). Auf die Frage, ob er die Melone oft im Wohnzimmer gegessen habe, gab er an, er und seine Kinder seien immer in der Küche gewesen und hätten dort gegessen. Als 28 seine Frau nach Hause gekommen sei, habe sie es [die Melone] genommen und sei ins Fernsehzimmer gegangen (pag. 654 Z. 25 ff.). Auf die Frage, weshalb die Zeugin C.________ ihn zu Unrecht belasten sollte, führte der Beschuldigte aus, bevor sie sich getrennt hätten, habe sie ihm angedroht, ihm die Kinder wegzunehmen. Zudem habe sie ihm gesagt, dass er seinen Aufenthalt verlieren könnte.