653 Z. 22 ff.). Auf Frage, was danach passiert sei, gab der Beschuldigte an, sie habe [die Melone] gegessen und habe noch ein zweites Stück genommen (pag. 653 Z. 41). Auf die Frage, weshalb er sich an diese Situation, obschon dabei nichts Aussergewöhnliches vorgefallen sei, mehr als zwei Jahre später noch habe erinnern können, führte der Beschuldigte aus, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er mit ihr Wassermelone gegessen und ein Messer in der Hand gehalten habe (pag. 654 Z. 4 f.). Es sei eine Routinesache und eine Sache, die er nicht vergesse. Er nehme auch heute noch Melone mit dem Messer (pag. 654 Z. 8 ff.).