Abschliessend führte der Beschuldigte aus, die Schweiz sei ein Rechtsstaat, diese Beschuldigungen könne man nicht beweisen. Ohne Beweis könne man nichts gegen ihn machen. Er habe alles gut gemacht. Ohne Beweise könne man ihn nicht beschuldigten. Er habe Vertrauen in den Rechtsstaat Schweiz (pag. 505 Z. 13 ff.). Vor oberer Instanz bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 652 Z. 41) und führte aus, dass die Aussagen der Zeugin C.________ Lügen darstellen würden (pag. 653 Z. 7 und 12).