Bezüglich des Vorwurfs gemäss Ziffer 4 des Strafbefehls, wonach er der Zeugin C.________ am 5. April 2020 den Mittelfinger gezeigt habe, gab der Beschuldigte an, die Zeugin C.________ wisse sehr gut, dass er nicht so ein Mensch sei. Er gehe mit den Menschen mit Respekt um und liebe die Menschen. Er würde nie so etwas tun. Damals habe sie das behauptet, weil sie eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe. Sie habe ein Beweismittel gesucht, bis jetzt werde nach Beweismitteln gesucht und es sei nichts gefunden worden (pag. 504 Z. 40 ff.). Abschliessend führte der Beschuldigte aus, die Schweiz sei ein Rechtsstaat, diese Beschuldigungen könne man nicht beweisen.