136 Z. 104 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Mai 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei in einem tiefen Schlaf gewesen als die Polizei bei ihm geklingelt und ihm gesagt habe, dass er die Zeugin C.________ geschlagen haben soll. Man habe ihn gefragt, ob er sie geschlagen und mit dem Messer bedroht habe. Da habe er gesagt, dass dies alles nicht stimme. Wenn es stimme, dann müsse er ein Beweismittel haben (pag. 502 Z. 16 ff.). Auf Frage, weshalb er mit dem Strafbefehl vom 20. Juli 2021 nicht einverstanden sei, führte er aus, er lebe in einem Land, in dem es andere Rechte gebe. Warum habe sie ihn nicht von Anfang an angezeigt.