In der Folge wurde dem Beschuldigten vorgehalten, er habe dies bei der Fremdenpolizei aber damit begründet, er habe nicht gewollt, dass die Zeugin C.________ weitere Informationen über seine Vergangenheit erfahre, aus Angst, sie würde ihn mit diesen neuen Erkenntnissen in Schwierigkeiten bringen (pag. 136 Z. 101 ff.).