135 f. Z. 83 ff.). Hierauf führte der Beschuldigte aus, er sei am 8. April 2020 am Morgen von der Polizei abgeführt worden und habe dann die erwähnten Äusserungen gemacht, er habe dort nicht die Wahrheit gesagt, weil er zu dieser Zeit nicht die ganze Wahrheit über seine Familie gekannt habe. Dies sei ein Fehler gewesen. Heute kenne er die Wahrheit (vgl. pag. 136 Z. 86 ff., Z. 95 ff.). In der Folge wurde dem Beschuldigten vorgehalten, er habe dies bei der Fremdenpolizei aber damit begründet, er habe nicht gewollt, dass die Zeugin C.________ weitere Informationen über seine Vergangenheit erfahre, aus Angst, sie würde ihn mit diesen neuen Erkenntnissen in Schwierigkeiten bringen (pag.