124 Z. 132 ff.). Auf Vorhalt, dass in der Mitteilung des Polizisten, der die Anzeige des Beschuldigten entgegengenommen habe, mehrmalige Fusstritte, nicht aber Faustschläge erwähnt seien, gab der Beschuldigte an, der betreffende Polizist habe gesagt, dass er nicht alles detailliert schildern müsse, er könne es bei der Staatsanwaltschaft ausführlich erzählen. Der Polizist habe nur gewollt, dass der Beschuldigte stichwortartig eine Zusammenfassung mache (pag. 124 Z. 146 ff.). Weiter bestritt der Beschuldigten den Vorwurf, der Zeugin C.________ am 5. April 2020 nach einer Diskussion wegen der Kinderbetreuung den Mittelfinger gezeigt zu haben (pag. 127 Z. 254 ff.).