Auf Vorhalt, dass die Zeugin C.________ angegeben habe, sich aus Angst lange Zeit nicht getraut zu haben, zur Polizei zu gehen, führte der Beschuldigte aus, die Zeugin C.________ kenne als Schweizerin ihre Rechte. Wenn er während so langer Zeit so schlecht zu ihr gewesen wäre, hätte sie doch eine Anzeige machen können (pag. 122 Z. 49 ff.). Auf Frage, ob es richtig sei, dass die Zeugin C.________ ihn getreten, beschimpft und bedroht habe, führte er aus, dass sie wegen den Aufgaben im Haus ab und zu Streit gehabt hätten. Es habe sich um Streit über normale Sachen, worüber auch andere Paare streiten, gehandelt. «Keine Schläge, kein Spucken, keine Beschimpfungen».