Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er die Zeugin C.________ nie geschlagen, getreten, beschimpft oder bedroht habe und führte aus, er habe die Zeugin C.________ damals geliebt und sei bereit gewesen, alles für sie zu machen. Er sei bereit gewesen die Schule zu beenden, eine höhere Schule zu beginnen, gleichzeitig zu arbeiten und zu Hause sein, um den Haushalt zu machen und die Kinder zu erziehen (pag. 121 Z. 42 ff.). Auf Vorhalt, dass die Zeugin C.________ angegeben habe, sich aus Angst lange Zeit nicht getraut zu haben, zur Polizei zu gehen, führte der Beschuldigte aus, die Zeugin C.________ kenne als Schweizerin ihre Rechte.