118 Z. 258 f.). Nachdem der Beschuldigte bis dahin ohne Beisein einer anwaltlichen Vertretung Aussagen machte, bat er in der Folge um eine Unterbrechung der Einvernahme. Nach Wiederaufnahme der Einvernahme im Beisein seines Verteidigers verweigerte der Beschuldigte die weiteren Aussagen (pag. 118 Z. 261 ff.). Am 11. Juni 2020 zeigte der Beschuldigte die Zeugin C.________ bei der Polizei an (Beschimpfung, Tätlichkeiten, Nötigung; pag. 71 f.). Am 27. Juli 2020 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernommen (pag.