645 Z. 18 ff.). Es habe keinen Vorfall mit einer Melone gegeben (pag. 645 Z. 32). Das Messer habe sie nicht berührt, es sei Millimeter vor der Haut gewesen und der Spitz habe gegen ihren Hals gezeigt (pag. 648 Z. 39 ff.). Für wie lange der Beschuldigte den Spitz des Messers gegen ihren Hals gehalten habe, könne sie nicht mehr sagen (pag. 649 Z. 5 f.). Sie seien in der Küche gewesen und der Beschuldigte sei vor dem Schüttstein gestanden mit dem Rücken zum Fenster. Sie sei vor ihm gestanden und die Kinder seien auf der Seite am Tisch gewesen (pag. 649 Z. 12 ff.).