107 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Mai 2023 wurde die Zeugin C.________ (als Auskunftsperson) erneut einvernommen (pag. 499 ff.). Zum Vorwurf der Drohung gemäss Ziffer 3 des Strafbefehls schilderte sie, dieser Vorfall sei in der Küche passiert. Er habe sie mit dem Messer angegriffen. Sie habe laut geschriene, so dass jemand sie höre. Die Kinder seien am Tisch gesessen. E.________ habe aus Verzweiflung geschrien, hör auf. Die Nachbarin habe rüber geschrien. Er habe das Messer hingelegt und dann ein grosses Messer genommen. Er habe sich dann im Wald umbringen wollen (pag. 500 Z. 39 ff.). Gemäss protokollarischem Vermerk weinte die Zeugin C.___