91 Z. 597 ff.). Gegen Ende ihrer polizeilichen Einvernahme 20 wurde die Zeugin C.________ sodann gefragt, weshalb sie gemäss «Journal» ein Kontakt- und Annäherungsverbot für den Beschuldigten wünsche, worauf sie ausführte, sie habe Angst, dass er die Kinder entführe. Sie sei extra in den 7. Stock eines Hochhauses gezogen, damit sie anonym leben könne. Sie arbeite bei der R.________ in O.________ und auch dort könne es sein, dass er sie überall antreffe. Sie habe Angst vor ihm. Sie könne nicht sagen, zu was er alles fähig sei.