88 Z. 419 ff). Auf Frage schildert die Zeugin C.________ zum Vorwurf gemäss Ziffer 4 Satz 2 des Strafbefehls, dies sei nach der Übergabe der Kinder, welche der Beschuldigte extrem in die Länge gezogen habe, passiert. Sie habe die Kinder dann raufgenommen, obschon sie geweint hätten und sie habe ihnen gesagt, sie würden nach oben gehen. Die Kinder hätten sich dann noch verabschieden können, dann habe er ihr den Mittelfinger gezeigt, weil er die Kinder bei sich hätte haben wollen. Sie habe ihm erklärt, die Kinder seien jetzt bei ihr und er würde sie übernächstes Wochenende wiedersehen können (pag. 91 Z. 597 ff.).