Das «Journal» habe sie gestern und vorgestern [in den beiden Tagen vor der Anzeigeerhebung] erstellt, damit ihr nichts entfalle (pag. 81 Z. 99 f.). Zum Vorwurf gemäss Ziffer 3 des Strafbefehls wurde der Zeugin C.________ sodann der wesentliche Inhalt ihres «Journals» vorgehalten mit der Aufforderung, diesen Vorfall zu beschreiben (pag. 87 Z. 366 ff.). Sie führte aus, sie sei mit den Kindern beim Abendessen gewesen. Der Beschuldigte habe den Schnitzer (Küchenmesser) genommen. Sie habe ihm offenbart, dass sie sich tren- 19 nen werde.